Verknüpfungsverbot Sozialplan, Abfindung und Klageverzicht

In Sozialplänen finden sich häufig Regelungen, die einen Teil der Sozialplanabfindung davon abhängig machen, dass der Betroffene Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies ergibt sich aus dem Bestreben des Arbeitgebers, möglichst frühzeitig Rechtsklarheit darüber zu haben, ob das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist. Zu dem wird diese Vorgehensweise gewählt, um dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Motivationsfaktor in Richtung Ausscheiden aus dem Betrieb zukommen zu lassen.

Bereits in einer Entscheidung vom 20.12.1983 hatte das BAG festgestellt, dass ein Sozialplan die Zahlung von Abfindungen an die in Folge einer Betriebsänderung entlassenen Arbeitnehmer nicht davon abhängig machen darf, dass diese gegen ihre Kündigungen keine gerichtlichen Schritte unternehmen.

Bislang nicht entschieden war die Frage, ob dies auch für den Fall gilt, dass lediglich ein Teil der Sozialplanabfindung an die unterbleibende Kündigungsschutzklage geknüpft wird. Dies hat nun das LAG Schleswig-Holstein folgendermaßen entschieden:

Das Verknüpfungsverbot von Sozialplanabfindung und Klageverzicht gilt auch dann, wenn in einem Sozialplan lediglich die Zahlung eines Teils der Abfindung von einem Klageverzicht abhängig gemacht wird und der übrige Teil der Abfindung bedingungslos an die Mitarbeiter gezahlt wird.

Eine Aufspaltung der Sozialplanleistung in solche, zu denen der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet ist, und solche die er „freiwillig“ darüber hinaus gewährt und die er dementsprechend auch an Bedingungen knüpfen kann, ist nicht möglich. Es gibt keine gesetzlich festgelegte Mindestleistung im Rahmen des Sozialplans die es erlaubte, eine darüber hinaus versprochene Leistung als „freiwillige Zusatzleistung“ anzusehen.

Die Sozialplanleistungen werden vielmehr zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ausgehandelt und das Verhandlungsergebnis stellt sodann dasjenige dar, zu dem der Arbeitgeber verpflichtet ist.

Im vorliegenden Fall hatte das Gericht somit den klagenden Arbeitnehmer den für den Fall der unterbliebenen Klageerhebung versprochenen Sozialplan-Abfindungsbetrag zugesprochen, obwohl Klage erhoben worden war (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 20.04.2004 – 5 Sa 539/03).

Praxistipp:

  • Dieses Urteil des LAG Schleswig-Holstein ist noch nicht rechtskräftig. Eine Entscheidung des BAG ist zu erwarten.
  • Trotz noch fehlender höchstrichterlicher Entscheidung sollten sich Arbeitgeber bewusst darüber sein, dass das Versprechen einer höheren Sozialplanabfindung im Falle des Nichterhebens einer Kündigungsschutzklage gegen den Gleichheitssatz des § 612 BGB verstoßen kann.
  • Zulässig ist hingegen ein Hinausschieben der Fälligkeit der Sozialplanabfindung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Kündigungsrechtsstreits und eine Anrechnung einer etwaigen Entlassungsentschädigung auf die Sozialplanabfindung.