Newsletter | September 2010

BAG: Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG. | ILO: Krise trifft jugendliche Arbeitnehmer am härtesten. | BVerfG: Anrechnung von ersparten Aufwendungen von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben. | BAG: Rechte der Schwerbehindertenvertretung bei Besetzung von Führungsstellen

BAG: Nichteinhaltung der Kündigungsfrist und Klage nach § 4 Satz 1 KSchG

Bei einer ordentlichen Arbeitgeberkündigung muss der Arbeitnehmer die Nichteinhaltung der objektiv richtigen Kündigungsfrist innerhalb der fristgebundenen Klage nach § 4 Satz 1 KSchG geltend machen, wenn sich die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nicht als eine solche mit der rechtlich gebotenen Frist auslegen lässt. Bedürfte die Kündigung der Umdeutung in eine Kündigung mit zutreffender Frist, gilt die mit zu kurzer Frist ausgesprochene Kündigung nach § 7 KSchG als rechtswirksam und beendet das Arbeitsverhältnis zum „falschen“ Termin, wenn die Kündigungsschutzklage nicht binnen drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung erhoben worden ist.

ILO: Krise trifft jugendliche Arbeitnehmer am härtesten

Die Arbeitslosigkeit unter Jugendlichen zwischen 15 und 24 Jahren hat den höchsten bislang gemessenen Stand erreicht – und sie dürfte 2010 noch weiter zunehmen. Dies zeigt ein Bericht, den die Internationale Arbeitsorganisation (ILO) zum Beginn des Internationalen Jahrs der Jugend am 12. August 2010 vorgestellt hat.

BVerfG: Anrechnung von ersparten Aufwendungen von Arbeitnehmern in Kleinbetrieben

Beschäftigt der Arbeitgeber einen gekündigten Arbeitnehmer während des Kündigungsschutzverfahrens nicht fort, so hat der Arbeitgeber nach Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung die ausstehende Vergütung als Annahmeverzugslohn nachzuzahlen. Ersparte Aufwendungen, wie beispielsweise Fahrtkosten zum Arbeitsplatz, muss sich jedoch nur der Arbeitnehmer eines Kleinbetriebs anrechnen lassen. Das Bundesverfassungsgericht hält die gesetzliche Regelung hierzu für möglicherweise verfassungsgemäß.

BAG: Auskunftsanspruch eines abgelehnten Stellenbewerbers?

Der Achte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Gebietet es das Gemeinschaftsrecht, einem Bewerber, der darlegt, dass er die Voraussetzungen für eine von einem Arbeitgeber ausgeschriebene Stelle erfüllt, dessen Bewerbung jedoch nicht berücksichtigt wurde, gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Auskunft einzuräumen, ob dieser einen anderen Bewerber eingestellt hat und wenn ja, aufgrund welcher Kriterien diese Einstellung erfolgt ist?