Verknüpfungsverbot Sozialplan, Abfindung und Klageverzicht

In Sozialplänen finden sich häufig Regelungen, die einen Teil der Sozialplanabfindung davon abhängig machen, dass der Betroffene Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage erhebt. Dies ergibt sich aus dem Bestreben des Arbeitgebers, möglichst frühzeitig Rechtsklarheit darüber zu haben, ob das Arbeitsverhältnis rechtswirksam beendet worden ist. Zu dem wird diese Vorgehensweise gewählt, um dem Arbeitnehmer einen zusätzlichen Motivationsfaktor in Richtung Ausscheiden aus dem Betrieb zukommen zu lassen.