Betriebsratsanhörung bei verabredeter Kündigung

Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in der Gestalt, dass zunächst eine Kündigung ausgesprochen und anschließend ein Abwicklungsvertrag geschlossen wird, so ist hinsichtlich der Kündigung des Arbeitsverhältnisses das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG einzuhalten.

Mitbestimmung nach § 99 BetrVG (Einstellung)

Im vorliegenden Fall begehrte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Falle der befristeten Erhöhung bzw. Absenkung der individuellen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer. Begründet hat dies der Betriebsrat damit, dass eine Veränderung der Arbeitszeit eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle.

Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

Das BAG hatte zu entscheiden, ob der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung einer Mitarbeiterin verweigern konnte, weil zum einen im Arbeitsvertrag eine längere als die tarifliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, und zum anderen vor der Einstellung eine innerbetriebliche Stellenausschreibung unterblieben war.

Hinzuziehung eines Betriebsratsmitglieds zu Personalgesprächen über einen Aufhebungsvertrag

Führt der Arbeitgeber mit einem Arbeitnehmer ein Personalgespräch, so hat der Arbeitnehmer einen Anspruch darauf, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Dies gilt nicht generell in allen Fällen von Personalgesprächen sondern nur in den vom Betriebsverfassungsgesetz normierten Fallgestaltungen (§§ 81 Abs. 4 Satz 3, 82 Abs. 2 Satz 2, 83 Abs. 1 Satz 2 und 84 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG).

Zeitpunkt der Anzeige von Massenentlassungen

Der EuGH hat in einer aktuellen Entscheidung dazu Stellung genommen, zu welchem Zeitpunkt der Arbeitgeber die Massenentlassungsanzeige bei der Agentur für Arbeit erstatten muss. Hierbei kommt es zu einer Abweichung von der geltenden Rechtslage.