LAG Hamm: Einsatz von auf Dienstreisen erworbenen Bonusmeilen beim Miles & More Programm für weitere Dienstflüge

Der Arbeitnehmer, der bei seinen vom Arbeitgeber finanzierten Dienstreisen am Miles & More Programm einer Fluggesellschaft teilnimmt, ist auf Anweisung seines Arbeitgebers verpflichtet, die erworbenen Bonusmeilen für weitere Dienstflüge einzusetzen.

Im vorliegenden Fall hatte das LAG Hamm zu entscheiden, ob der Arbeitgeber vom Arbeitnehmer verlangen kann, die bei vom Arbeitgeber bezahlen Dienstflügen erworbenen Bonusmeilen des Miles & More Programms der Lufthansa für weitere dienstliche Flüge einzusetzen.

Hierzu gibt es bisher keine höchstrichterliche Entscheidung. In der Literatur wurde bislang ein solcher Anspruch des Arbeitgebers abgelehnt. Die Argumentation ging dahin, dass die gewährten Bonusmeilen mit dem Arbeitsverhältnis als solchem nichts zu tun hätten, da sie nicht unmittelbar mit der dienstlichen Verrichtung zusammenhängen. Sie seien bloß ein Reflex der dienstlichen Verrichtung und müssten deshalb nicht zu Arbeitslohn führen. Zudem sei die Gewährung von Bonusmeilen nicht steuerbar, weil der Arbeitgeber in der Regel die Buchung von Flugreisen selbst vornehme und damit alleinigen Einfluss auf die Wahl der genutzten Fluglinie nehme.

Das Landesarbeitsgericht Hamm ist dagegen anderer Ansicht und argumentiert folgendermaßen:

Zum einen kommt es nicht darauf an, dass die Fluglinie die im Rahmen des Miles & More Programms erworbenen Bonuspunkte dem Vielflieger persönliche zukommen lassen will und eine Übertragung an Dritte ausgeschlossen ist.

Zum anderen sei nicht entscheidend, dass das Verhältnis zwischen dem vielfliegenden Arbeitnehmer und der Fluggesellschaft als Auslobung im Sinne der §§ 657 ff BGB anzusehen ist.

Vielmehr seien die auf Dienstreisen erworbenen Bonuspunkte als Vermögensvorteil in ursächlichem und adäquatem Zusammenhang damit erworben. Daran ändere auch der Umstand nichts, dass der Arbeitnehmer offenbar keinen Einfluss darauf hat, für welche Fluggesellschaft die Dienstreise gebucht wird. Bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die erworbenen Bonuspunkte gewissermaßen als Rabatt anzusehen, welcher zwar im Außenverhältnis dem Kläger zugewendet wird, jedoch im Innenverhältnis der Parteien dem Arbeitgeber gebührt als demjenigen, in dessen Interesse und auf dessen Kosten der Arbeitnehmer die Dienstreise unternimmt.

Weiterhin führt das LAG Hamm an, dass das Miles & More Programm letztendlich durch die Vielfliegerbenutzer mit ihren oft höherwertigen Tickets gewissermaßen vorfinanziert würde. Benutzer sei aber in diesem Fall derjenige, der die Flüge für seine dienstlichen Zwecke gebrauche, nämlich der Arbeitgeber, der den Arbeitnehmer auf eine Dienstreise schicke und die Tickets bezahle.

Der Arbeitnehmer ist somit verpflichtet, dem Arbeitgeber die erworbenen Bonusmeilen zu erstatten, in dem er sie für künftige Dienstflüge einsetzt, § 667 BGB (LAG Hamm, Urteil vom 29. Juni 2005 – 14 Sa 496/05).

Praxistipp:

  • Dieses Urteil war zunächst nicht rechtskräftig. Es wurde unter Aktenzeichen 9 AZR 500/05 Revision zum BAG eingelegt, über die zwischenzeitlich entschieden wurde. Die Entscheidung des BAG finden Sie hier.
  • Die von der Kammer angeführten Argumente hinsichtlich der Geltung des Auftragsrechts beim Erwerb von Bonusmeilen sind wenig schlüssig und können die bisher geltende Rechtsauffassung nicht wesentlich abschwächen.
  • Es empfiehlt sich, entsprechend der Entscheidung des BAG die betrieblichen Regelungen und die betriebliche Praxis anzupassen.