Auch bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis weiter bestehen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts genügt für die Sozialversicherungspflicht das rechtliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Entgelts.
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BSG: Sozialversicherungspflicht auch bei einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers
Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit leitendem Angestellten
Schließt ein leitender Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, so stellt dies keinen relevanten Sperrzeittatbestand nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III dar.
Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit
Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Nach Beendigung der Freistellungsphase beantragte der Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Daraufhin verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von drei Monaten mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde.
Arbeitslosengeld-Erstattungspflicht des Arbeitgebers bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag
Vorliegend hatte das Bundessozialgericht zu entscheiden, ob unter den Ausnahmetatbestand des § 147 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB III ebenfalls die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag subsumiert werden kann, sofern ohne den Aufhebungsvertrag eine sozial gerechtfertigte betriebsbedingte Kündigung ausgesprochen worden wäre.