Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Nach Beendigung der Freistellungsphase beantragte der Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Daraufhin verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von drei Monaten mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde.