BSG: Sozialversicherungspflicht auch bei einvernehmlicher unwiderruflicher Freistellung des Arbeitnehmers
Auch bei einer einvernehmlichen unwiderruflichen Freistellung bleibt das sozialversicherungsrechtliche Beschäftigungsverhältnis weiter bestehen. Nach Auffassung des Bundessozialgerichts genügt für die Sozialversicherungspflicht das rechtliche Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses unter Fortzahlung des Entgelts.