BAG: Unzulässigkeit der Befristung durch neue Kündigungsregelung bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen
Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG dürfen Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal verlängern. Voraussetzung ist aber, dass grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht auch andere Vertragsbedingungen. Damit liegt eine Verlängerung nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag von der Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Das BAG bestätigt damit erneut seine bereits durch Urteil vom 23.08.2006 und 16.01.2008 ergangene Rechtssprechung
