Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses nach Nichtbestehen der Abschlussprüfung
Besteht ein Auszubildender die Abschlussprüfung nicht, kann er die Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung verlangen, höchstens um ein Ausbildungsjahr (§ 14 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz (BBiG)). Wann aber muss der Auszubildende spätestens sein Verlangen nach Fortsetzen des Ausbildungsverhältnisses beim Ausbilder gestellt haben?