Befristete Erhöhung der Arbeitszeit

Eine nach dem 31. Dezember 2001 formularmäßig befristete Erhöhung der regelmäßigen Arbeitszeit unterliegt der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB und ist dann unwirksam, wenn durch die Befristung der betroffene Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt wird. In der Vergangenheit unterlag die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen der Voraussetzung, dass für die Befristung ein sachlicher Grund vorliegt.