Erfüllung des Urlaubsanspruchs – unwiderrufliche Befreiung von der Arbeitspflicht
Wird in einem Aufhebungsvertrag mit einem Arbeitnehmer nicht ausdrücklich eine widerruflich Freistellung von der Arbeitspflicht vereinbart, so führt eine entsprechende Anrechnungsklausel zur Erfüllung des Resturlaubsanspruchs.