LAG Düsseldorf: "Dankes- und Wunschformel" in Arbeitszeugnissen nicht in jedem Fall erforderlich

Steht dem Arbeitnehmer lediglich eine nur durchschnittliche Leistungs- und Verhaltensbeurteilung in seinem Arbeitszeugnis zu, kann er allenfalls eine bewertungsneutrale Schlussformulierung in der Form verlangen, dass ihm der Arbeitgeber für den künftigen Berufsweg alles Gute wünscht. In diesem Fall kann er nicht verlangen, dass sein Arbeitgeber ihm für die gute Zusammenarbeit dankt und ihm auch für seinen privaten Lebensweg alles Gute wünscht.

ArbG Mainz: Nichtverlängerung eines befristeten Arbeitsverhältnisses aufgrund einer Schwangerschaft verstößt gegen das AGG

Verlängert der Arbeitgeber ein befristetes Arbeitsverhältnis wegen des Vorliegens einer Schwangerschaft der Arbeitnehmerin nicht, liegt ein Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz vor. Wegen einer Benachteiligung aufgrund ihres Geschlechts hat die Arbeitnehmerin in diesem Fall Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des entgangenen Arbeitseinkommens sowie auf angemessene Entschädigung.

EuGH: Eine unmittelbare Diskriminierung setzt keine identifizierbare beschwerte Person voraus

Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei Einstellung im Sinne der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.

LAG Berlin-Brandenburg: Anstellungsverhältnis nach Ende des Vorstandsamtes darf nicht bereits im Vorstandsvertrag vereinbart werden

Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, so ist eine solche Vertragsgestaltung wegen Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG unwirksam.

BAG: Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

Der Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers, die durch betriebliche Übung entstanden ist, kann nicht durch den Verweis auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel versagt werden. Diese doppelte Schriftformklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.