BAG: Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG
Kündigt ein Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusteht, hat der Arbeitnehmer gem. § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Die Vereinbarung einer geringeren Abfindung setzt einen deutlichen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben voraus.
