Behält sich in einem vorformulierten Arbeitsvertrag der Arbeitgeber den jederzeitigen Widerruf der Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens vor, so ist diese Klausel unwirksam. Die Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB nicht stand, da das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist. Damit entfällt das Widerrufsrecht des Arbeitgebers vollständig, so dass er sich auch nicht in Fällen eines berechtigten Widerrufs (z.B. bei berechtigter Freistellung des Arbeitnehmers) darauf berufen kann. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 1 % des Listenpreises des Dienstwagens verlangen.