BAG: Auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung dürfen Arbeitgeber Sonntagsarbeit anordnen
Ist das Recht des Arbeitgebers zur Verteilung der Arbeitszeit nicht gesetzlich, kollektivrechtlich oder einzelvertraglich beschränkt, legt der Arbeitgeber die Arbeitszeitverteilung durch Weisung kraft seines Direktionsrechts aus § 106 Satz 1 GewO fest. Dazu gehört auch die Anordnung gesetzlich und kollektivrechtlich erlaubter Sonn- und Feiertagsarbeit.
