BAG: Kein Verstoß gegen das AGG durch Altersgruppenbildung bei der Sozialauswahl
Der Arbeitgeber darf im Rahmen einer Sozialauswahl bei betriebsbedingten Kündigungen sowohl das Lebensalter berücksichtigen als auch Altersgruppen bilden. Diese an das Alter anknüpfende unterschiedliche Behandlung stellt keinen Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung dar, da sie gemäß § 10 Satz 1 AGG gerechtfertigt ist.
