LAG Düsseldorf (Vorlage an den EuGH): Altersdiskriminierung junger Menschen durch kürzere Fristen für die Kündigung?

Nach Auffassung des LAG Düsseldorf stellt die Staffelung der Kündigungsfristen nach der Dauer der Beschäftigung unter Nichtberücksichtigung der vor Vollendung des 25. Lebensjahres liegenden Beschäftigungszeiten gem. § 622 Abs. 2 BGB eine unzulässige Altersdiskriminierung dar. Das Gericht hat dem EuGH deshalb die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt.

BAG: Vereinbarung über die Rückzahlung von Ausbildungskosten in jedem Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist unwirksam

Die Vereinbarung in einem vorformulierten Arbeitsvertrag, nach der ein Arbeitnehmer vom Arbeitgeber übernommene Kosten für ein Fachhochschulstudium in jedem Fall (anteilig) zurückzahlen muss, wenn das Arbeitsverhältnis vor Ablauf einer bestimmten Frist endet, ist unwirksam, weil die Rückzahlungspflicht ohne Rücksicht auf den jeweiligen Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgelöst werden soll.

BAG: Jederzeitiges, unbeschränktes Widerrufsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Privatnutzung eines Dienstwagens durch den Arbeitnehmer in vorformuliertem Arbeitsvertrag ist unwirksam

Behält sich in einem vorformulierten Arbeitsvertrag der Arbeitgeber den jederzeitigen Widerruf der Überlassung eines auch zur Privatnutzung zur Verfügung gestellten Dienstwagens vor, so ist diese Klausel unwirksam. Die Widerrufsklausel hält einer Inhaltskontrolle nach §§ 307, 308 Nr. 4 BGB nicht stand, da das Widerrufsrecht an keinen Sachgrund gebunden ist. Damit entfällt das Widerrufsrecht des Arbeitgebers vollständig, so dass er sich auch nicht in Fällen eines berechtigten Widerrufs (z.B. bei berechtigter Freistellung des Arbeitnehmers) darauf berufen kann. Der Arbeitnehmer kann in diesem Fall eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 1 % des Listenpreises des Dienstwagens verlangen.

ArbG Frankfurt am Main: Höchstaltersgrenzen für unbefristete Einstellungen allein aufgrund wirtschaftlicher Überlegungen begründen einen AGG-Verstoß wegen Altersdiskriminierung

Eine befristet angestellte Stewardess hatte sich auf eine unbefristete Stelle als Flugbegleiterin bei Lufthansa beworben. Wegen Ihres Alters (46 Jahre) wurde sie jedoch abgelehnt. Die Lufthansa hatte dabei argumentiert, dass das wirtschaftliche Risiko krankheitsbedingter Ausfälle bei älteren Arbeitnehmern wesentlich höher sei und damit dem Unternehmen nicht zumutbar wäre. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main sah das anders und stellte einen Verstoß gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) fest, der einen Entschädigungsanspruch der Stewardess in Höhe von € 4.050,– begründet.

BAG: Ansprüche wegen „Mobbings“ und vertragliche Ausschlussfrist

Zwar gilt eine wirksam vertraglich vereinbarte Ausschlussfrist grundsätzlich auch für Schadensersatz- und Entschädigungsansprüche wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und damit für Ansprüche aus mobbingbedingten Verletzungshandlungen. Dabei sind jedoch die Besonderheiten des sogenannten Mobbings insofern zu beachten, als eine Gesamtschau vorzunehmen ist, ob einzelne Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ein übergreifendes systematisches Vorgehen darstellen.

BAG: Anspruch eines Teilzeitbeschäftigten auf Verlängerung seiner Arbeitszeit

§ 9 TzBfG verpflichtet den Arbeitgeber, einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglichen Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines entsprechenden freien Arbeitsplatzes bei gleicher Eignung bevorzugt zu berücksichtigen. Dem Wunsch dürfen allerdings nicht dringende betriebliche Gründe oder Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen. § 9 TzBfG begründet einen einklagbaren Rechtsanspruch.

BAG: Abschlussprüfung nach Ablauf der Berufsausbildungszeit

Ein Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit (§ 14 BBiG aF = § 21 Abs. 1 Satz 1 in der seit dem 1. April 2005 gültigen Fassung). Es verlängert sich nicht über die vereinbarte Zeit hinaus bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe des Ergebnisses der Abschlussprüfung, wenn diese erst später stattfindet.

BAG: Diskriminierungsverbot wegen Behinderung vor Inkrafttreten des AGG

Schon vor Inkrafttreten des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) hatten Schwerbehinderte und Gleichgestellte im Sinne des SGB IX einen Anspruch auf Entschädigung, wenn sie als Stellenbewerber diskriminiert wurden. Das gilt nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts auch für Beschäftigte mit einem Grad der Behinderung von unter 50.