LAG Rheinland-Pfalz: Schriftform bei mit „i. A.“ unterschriebener Kündigung regelmäßig nicht gewahrt

Dem Schriftformerfordernis aus § 623 S. 1 BGB ist regelmäßig durch eine mit dem Zusatz „i. A.“ unterschriebene Kündigung nicht genügt. Die Abgabe einer Kündigungserklärung kann zwar auch durch einen Stellvertreter des Arbeitgebers erfolgen. Dies wird aber in der Regel durch den Zusatz „i. V.“ zum Ausdruck gebracht, während der Zusatz „i. A.“ lediglich ein Auftragsverhältnis indiziert.

BAG: Rechtfertigung einer betriebsbedingten Kündigung bei Austausch von Arbeitnehmern durch Subunternehmer als freie Unternehmerentscheidung

Umgestaltungen eines Betriebes sind in der Regel als freie Unternehmerentscheidung von den Gerichten nicht auf ihre organisatorische oder betriebswirtschaftliche Zweckmäßigkeit zu prüfen, sondern allein darauf, ob sie willkürlich oder sonst rechtsmissbräuchlich erfolgt sind. Darunter fällt auch der Entschluss des Arbeitgebers bisher von seinen Arbeitnehmern ausgeübte Tätigkeiten in Zukunft durch selbständige Subunternehmer ausführen zu lassen.

BAG: Unzulässigkeit der Befristung durch neue Kündigungsregelung bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG dürfen Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal verlängern. Voraussetzung ist aber, dass grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht auch andere Vertragsbedingungen. Damit liegt eine Verlängerung nicht vor, wenn die Parteien in einem Folgevertrag von der Vereinbarung eines im Ausgangsvertrag enthaltenen Kündigungsrechts absehen. Das BAG bestätigt damit erneut seine bereits durch Urteil vom 23.08.2006 und 16.01.2008 ergangene Rechtssprechung

BAG: Zulässigkeit der Kündigung gegenüber leistungsschwachen Mitarbeitern bei andauernder Minderleistung

Wenn ein Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten dadurch vorwerfbar verletzt, dass er fehlerhaft arbeitet, kann eine verhaltensbedingte Kündigung gegenüber einem leistungsschwachen Mitarbeiter gerechtfertigt sein. Allerdings genügt ein Arbeitnehmer seiner Vertragspflicht mangels anderer Vereinbarungen schon dann, wenn er unter angemessener Ausschöpfung seiner persönlichen Leistungsfähigkeit arbeitet. Er verstößt gegen seine Arbeitspflicht nicht allein dadurch, dass er die durchschnittliche Fehlerhäufigkeit aller Arbeitnehmer überschreitet.

BAG: Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG bei Rücknahme der Kündigungsschutzklage

Entscheidend für den Abfindungsanspruch gem. § 1a KSchG bei betriebsbedingten Kündigungen ist, dass der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht innerhalb der dreiwöchigen Klagefrist klagt. Damit schließen die Erhebung einer Kündigungsschutzklage oder der Antrag auf nachträgliche Klagezulassung den Abfindungsanspruch auch dann aus, wenn der Arbeitnehmer die Klage oder den Antrag später wieder zurücknimmt.

BAG: Abfindungsanspruch gemäß § 1a KSchG

Kündigt ein Arbeitgeber betriebsbedingt und weist er im Kündigungsschreiben darauf hin, dass dem Arbeitnehmer bei Verstreichenlassen der dreiwöchigen Frist für die Erhebung einer Kündigungsschutzklage eine Abfindung zusteht, hat der Arbeitnehmer gem. § 1a KSchG einen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehalts pro Beschäftigungsjahr. Die Vereinbarung einer geringeren Abfindung setzt einen deutlichen Hinweis des Arbeitgebers im Kündigungsschreiben voraus.