BAG: Verzicht auf das Kündigungsrecht durch den Ausspruch einer Abmahnung auch während der Probezeit
Sofern ein Arbeitgeber einen Arbeitnehmer wegen einer Pflichtwidrigkeit abmahnt, verzichtet er damit zugleich auf das Recht zur Kündigung wegen der abgemahnten Pflichtwidrigkeit. Das gilt auch bei einer Abmahnung, die innerhalb der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG und damit außerhalb des Kündigungsschutzes nach dem KSchG erklärt wird.