BAG: Sonderkündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen

Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht als Schwerbehinderte anerkannt oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt sind, können sich nur dann auf den Sonderkündigungsschutz berufen, wenn der Antrag auf Anerkennung oder der Gleichstellungsantrag mindestens drei Wochen vor Zugang der Kündigung gestellt wurde.

BAG: Abfindung nach § 1a KSchG – Vererblichkeit

Nach der im Jahre 2004 eingeführten Vorschrift des § 1a KSchG hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Zahlung einer Abfindung in Höhe eines halben Monatsgehaltes pro Beschäftigungsjahr, wenn der Arbeitgeber betriebsbedingt kündigt, der Arbeitnehmer gegen die Kündigung nicht klagt und der Arbeitgeber mit der Kündigung auf das Bestehen des Anspruchs hingewiesen hat. Dieser Abfindungsanspruch entsteht, wie der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden hat, erst mit Ablauf der Kündigungsfrist und ist deshalb vorher nicht vererblich.