Kündigungsfrist und Klagefrist

Hält der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung die maßgebliche Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Arbeitnehmer sich auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG dagegen vor Gericht wenden.

Folgen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Fristenparität

Vereinbaren die Parteien unter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Kündigungsfrist einhalten.

Kündigung – Zugangsvereitelung

Im vorliegenden Fall war vom Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob sich ein Arbeitnehmer auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen kann, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat.