Betriebsbedingte Kündigung – Sozialauswahl und Bildung von Altersgruppen
Im vorliegenden Fall hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu befassen, welche Kriterien vorliegen müssen, damit die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit der Erhaltung einer ausgewogenen Personalstruktur des Betriebs begründet werden kann (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KSchG).