Kündigung bei privater Internetnutzung

Dem LAG Nürnberg stellte sich die Frage, ob die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Vorwurf der unzulässigen und privaten Nutzung des Internets mit einem PC des Arbeitgebers begründet werden konnte.

Variable Vergütung bei fehlender Zielvereinbarung

Im Rahmen von variablen Vergütungssystemen ist selten eine Regelung für die Frage vorgesehen, welche Konsequenzen sich daraus ergeben, dass keine Zielvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffen wurde. Das LAG Hamm hat nun entschieden, dass aus einer fehlenden Zielvereinbarung nicht ohne weiteres abzuleiten sei, dass in diesem Fall eine Zielerreichung von 100% fiktiv zu Grunde zu legen ist.

Sperrzeit für den Anspruch auf Arbeitslosengeld bei Inanspruchnahme von Altersteilzeit

Ein Arbeitnehmer hatte mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit im Blockmodell vereinbart. Nach Beendigung der Freistellungsphase beantragte der Arbeitnehmer bei der zuständigen Agentur für Arbeit Arbeitslosengeld. Daraufhin verhängte die Agentur für Arbeit eine Sperrzeit von drei Monaten mit der Begründung, der Arbeitnehmer habe durch den Abschluss eines Aufhebungsvertrages seine Arbeitslosigkeit selbst herbeigeführt. Er habe voraussehen müssen, dass er dadurch arbeitslos werde.

Zustimmung des Betriebsrats zur Einstellung

Das BAG hatte zu entscheiden, ob der Betriebsrat die Zustimmung zur Einstellung einer Mitarbeiterin verweigern konnte, weil zum einen im Arbeitsvertrag eine längere als die tarifliche Kündigungsfrist vereinbart wurde, und zum anderen vor der Einstellung eine innerbetriebliche Stellenausschreibung unterblieben war.

Zugang der Kündigung unter Anwesenden

Ob eine Kündigung wirksam zugegangen ist, wenn dem Arbeitnehmer lediglich eine Kopie des Kündigungsschreibens ausgehändigt wurde, das Original jedoch beim Arbeitgeber verblieb, dies hatte das BAG hier zu entscheiden.

Vertretung als Sachgrund für die Befristung

Die Einstellung eines Arbeitnehmers zur Vertretung eines zeitweilig ausfallenden Mitarbeiters ist nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichts als Befristungsgrund anerkannt. In den §§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 TzBfG und § 21 Abs. 1 BErzGG ist dies gesetzlich normiert.

Im vorliegenden Fall hatte das BAG zu entscheiden, ob die Befristungsdauer des Ersatzarbeitsverhältnisses kürzer sein darf, als die Abwesenheit der Stammarbeitskraft.