Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag mit leitendem Angestellten
Schließt ein leitender Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, so stellt dies keinen relevanten Sperrzeittatbestand nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III dar.
Schließt ein leitender Angestellter mit seinem Arbeitgeber einen Aufhebungsvertrag, so stellt dies keinen relevanten Sperrzeittatbestand nach § 144 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III dar.
Hält der Arbeitgeber bei einer ordentlichen Kündigung die maßgebliche Kündigungsfrist nicht ein, so kann der Arbeitnehmer sich auch noch nach Ablauf der Klagefrist des § 4 KSchG dagegen vor Gericht wenden.
Organisiert und finanziert der Arbeitgeber für seine Mitarbeiter eine Reise, die sowohl dienstlichen wie auch privaten Charakter hat, so sind die Kosten hierfür in einen dienstlichen und einen vom Arbeitnehmer zu versteuernden privaten Teil aufzusplitten.
Der Arbeitnehmer, der bei seinen vom Arbeitgeber finanzierten Dienstreisen am Miles & More Programm einer Fluggesellschaft teilnimmt, ist auf Anweisung seines Arbeitgebers verpflichtet, die erworbenen Bonusmeilen für weitere Dienstflüge einzusetzen.
Schließt ein Arbeitgeber mit einem Stellenbewerber einen Arbeitsvertrag, obwohl er weiß, dass diese Stelle aufgrund wirtschaftlicher Umstände in Kürze wieder entfallen wird, kann er sich schadenersatzpflichtig machen.
In einem Arbeitszeugnis darf die Elternzeit eines Arbeitnehmers erwähnt werden, wenn deren Dauer im Verhältnis zur Gesamtbeschäftigungsdauer eine wesentliche tatsächliche Unterbrechung der Beschäftigung darstellt.
Vereinbaren die Parteien unter Verstoß gegen § 622 Abs. 6 BGB für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer eine längere Frist als für die Kündigung durch den Arbeitgeber, muss auch der Arbeitgeber bei Kündigung des Arbeitsverhältnisses die für den Arbeitnehmer vereinbarte längere Kündigungsfrist einhalten.
Nach § 1 Abs. 3 KSchG ist die vom Arbeitgeber zu treffende Sozialauswahl streng betriebsbezogen, und auch bei einer entsprechenden Ausweitung des Direktionsrechts des Arbeitgebers grundsätzlich nicht unternehmensbezogen durchzuführen.
Im vorliegenden Fall begehrte der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht im Falle der befristeten Erhöhung bzw. Absenkung der individuellen Arbeitszeit einzelner Arbeitnehmer. Begründet hat dies der Betriebsrat damit, dass eine Veränderung der Arbeitszeit eine Einstellung im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG darstelle.
Können in einem Sozialplan Arbeitnehmern gesonderte Prämien dafür zugesagt werden, dass sie auf die Erhebung einer Kündigungsschutzklage verzichten?