Kündigung – Zugangsvereitelung

Im vorliegenden Fall war vom Bundesarbeitsgericht die Rechtsfrage zu entscheiden, ob sich ein Arbeitnehmer auf den verspäteten Zugang der Kündigung berufen kann, wenn er die Zugangsverzögerung selbst zu vertreten hat.

Arbeitszeugnis – Unterschrift

Grundsätzlich schließt jedes Arbeitszeugnis mit der eigenhändigen Unterschrift des Arbeitgebers oder des für ihn handelnden Vertreters. Dabei sind das Vertretungsverhältnis und die Stellung des Unterzeichners im Betrieb zu kennzeichnen. Beim qualifizierten Zeugnis muss der Unterzeichner erkennbar ranghöher sein. Im vorliegenden Fall hatte das BAG darüber zu entscheiden, ob der Arbeitgeber durch eine unternehmensinterne Regelung der Zeichnungsbefugnis von diesen Grundsätzen abweichen durfte.