BAG: Haftung des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang

Sofern es nach der faktischen Einstellung eines Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang kommt, tritt der Erwerber gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.

BAG: Entschädigung wegen ausländerfeindlicher Parolen am Arbeitsplatz

Ausländerfeindliche Schmierereien am Arbeitsplatz können eine Entschädigung wegen Belästigung i.S.v. § 3 Absatz 3 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz) begründen. Wegen der Ausschlussfrist des § 15 Absatz 4 AGG von zwei Monaten müssen Arbeitnehmer etwaige Entschädigungsansprüche aber frühzeitig geltend machen.

BAG: Rückzahlung von Ausbildungskosten

Klauseln, nach denen der Arbeitgeber zur Rückzahlung von Aus- und Fortbildungskosten verpflichtet ist, unterliegen der Inhaltskontrolle nach den §§ 305 ff. BGB. Die hierzu entwickelten Grundsätze können auch auf eine nachträgliche Rückzahlungsvereinbarung anwendbar sein.

ArbG Berlin-Brandenburg: Trotz neuer Urlaubsrechtsprechung des EuGH können zusätzliche gesetzliche und tarifliche Urlaubsansprüche verfallen

Wenn ein Arbeitnehmer bis zum Ende des Übertragungszeitraums arbeitsunfähig krank war, verfällt nach der neueren Rechtsprechung des EuGH lediglich der vierwöchige Mindesturlaub nicht. Darüber hinausgehende tarifliche Urlaubsansprüche oder auch der zusätzliche Erholungsurlaub nach § 125 SBG IX verfallen daher im Regelfall wie bisher.

BAG: Altersdiskriminierende Stellenausschreibung

Begrenzt ein Arbeitgeber eine interne Stellenausschreibung auf Arbeitnehmer im ersten Berufsjahr, so kann dies eine unzulässige mittelbare Benachteiligung wegen des Alters gem. § 3 Abs. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes sein, da Arbeitnehmer mit mehreren Berufsjahren typischerweise ein höheres Alter als Berufsanfänger aufweisen.

BAG: Abmahnung wegen Weigerung, an einem Personalgespräch teilzunehmen

Nach § 106 der Gewerbeordnung (GewO) kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarung, Tarifvertrag oder Gesetz bereits festgelegt sind; außerdem können Weisungen zur Ordnung und dem Verhalten der Arbeitnehmer im Betrieb erfolgen. Das Weisungsrecht beinhaltet dagegen nicht die Befugnis, den Arbeitnehmer zur Teilnahme an einem Personalgespräch zu verpflichten, in dem es ausschließlich um eine bereits abgelehnte Vertragsänderung (hier: Absenkung der Arbeitsvergütung) gehen soll.