BAG: Haftung des Betriebserwerbers bei Betriebsübergang
Sofern es nach der faktischen Einstellung eines Betriebs und vor Ablauf der Kündigungsfristen zu einem Betriebsübergang kommt, tritt der Erwerber gemäß § 613a Absatz 1 Satz 1 BGB in die Rechte und Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen ein. Das gilt auch bei einem Betriebsübergang in der Insolvenz.