EuGH: Eine unmittelbare Diskriminierung setzt keine identifizierbare beschwerte Person voraus

Die öffentliche Äußerung eines Arbeitgebers, er werde keine Arbeitnehmer einer bestimmten ethnischen Herkunft oder Rasse einstellen, begründet eine unmittelbare Diskriminierung bei Einstellung im Sinne der europäischen Gleichbehandlungsrichtlinien, da solche Äußerungen bestimmte Bewerber ernsthaft davon abhalten können, ihre Bewerbungen einzureichen und damit ihren Zugang zum Arbeitsmarkt behindern.

LAG Berlin-Brandenburg: Anstellungsverhältnis nach Ende des Vorstandsamtes darf nicht bereits im Vorstandsvertrag vereinbart werden

Wird mit einem Vorstandsmitglied, das vorher nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Aktiengesellschaft stand, im Anstellungsvertrag vereinbart, dass allgemein für den Fall der Beendigung der Organstellung dieses Anstellungsverhältnis unverändert als Arbeitsverhältnis weitergeführt wird, so ist eine solche Vertragsgestaltung wegen Umgehung des § 84 Abs. 1 AktG unwirksam.

BAG: Unwirksamkeit einer doppelten Schriftformklausel

Der Anspruch auf eine Leistung des Arbeitgebers, die durch betriebliche Übung entstanden ist, kann nicht durch den Verweis auf eine im Arbeitsvertrag enthaltene doppelte Schriftformklausel versagt werden. Diese doppelte Schriftformklausel ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

BAG: Geschlechtsspezifische Benachteiligung wegen Schwangerschaft bei einer Stellenbesetzung

Bewirbt sich eine schwangere Arbeitnehmerin um eine Stelle und besetzt der Arbeitgeber, dem die Schwangerschaft bekannt ist, diese Stelle mit einem männlichen Mitbewerber, so hat die Arbeitnehmerin eine geschlechtsspezifische Benachteiligung dann glaubhaft gemacht, wenn sie außer der Schwangerschaft weitere Tatsachen vorträgt, welche eine Benachteiligung wegen ihres Geschlechts vermuten lassen. An diesen weiteren Tatsachenvortrag sind keine strengen Anforderungen zu stellen.

BAG: Unzulässigkeit der Befristung durch Änderung der Vertragsbedingungen bei sachgrundlos befristeten Arbeitsverträgen

Gem. § 14 Abs. 2 S. 1 TzBfG dürfen Arbeitgeber einen sachgrundlos befristeten Arbeitsvertrag innerhalb von zwei Jahren bis zu dreimal verlängern. Voraussetzung ist allerdings, dass die Verlängerung noch während der Laufzeit des zu verlängernden Vertrages vereinbart wird und dass dadurch grundsätzlich nur die Vertragsdauer geändert wird, nicht jedoch die übrigen Vertragsbedingungen. Das BAG bestätigt damit seine bereits durch Urteil vom 23.08.2006 ergangene Rechtssprechung.